Als gesetzlicher Betreuer führt Tobias Günther Betreuungen in ganz Berlin, Potsdam und Magdeburg.
Als kleines Betreuungsunternehmen können wir uns voll und ganz auf die Bedürfnisse unserer Betreuten konzentrieren. So entsteht eine Betreuung, die das Entwicklungspotenzial unserer KlientInnen in den Fokus rückt. Ein bloßes Verwalten gibt es bei uns nicht. Als Berufsbetreuer bin ich nah dran am Menschen. Persönliche Besuche, sei es in der eigenen Wohnung, im Heim oder im Krankenhaus führe ich mindestens alle drei Monate durch. Nur so kann ich mir aus den persönlichen Gesprächen ein umfassendes Bild machen. Besonders in Heimen und stationären Einrichtungen pflege ich einen regelmäßigen Austausch mit dem Pflegepersonal, da diese näher am betreuten Menschen sind und v.a. in Gesundheitsfragen wissen, was gebraucht wird und wie eine gute Pflege stattfinden kann. Unterstützt werde ich von meiner Verwaltungskraft, die sich hauptsächlich um die organisatorischen Angelegenheiten kümmert. Dabei finden regelmäßige Fallbesprechungen statt, in denen die Belange der betreuten Menschen besprochen und die nächsten Ziele und Handlungsschritte festgelegt werden. Zudem finden regelmäßige Fortbildungen in den Bereichen des Betreuungsrecht, der Gesundheitssorge und der Schuldenregulierung statt.
Menschen, die ihre Angelegenheiten dauerhaft oder nur vorübergehend nicht mehr alleine regeln können, bekommen durch die rechtliche Betreuung Unterstützung. Für eine volljährige Person kann ein Betreuer bestellt wird, der oder die sie in ihren Angelegenheiten unterstützt, berät oder vertritt.
Diese Unterstützung erfolgt in genau abgerenzten Aufgabenkreisen. Es sind auch Betreuungen in nur einer oder zwei Aufgabenkreisen wie der "Gesundheitssorge" oder "Gesundheitsorge" und "Aufenthaltsbestimmung" möglich.
Folgende Aufgabenkreise sind in der rechtlichen Betreuung üblich
Eine gesetzliche Betreuung unterliegt einer zeitlichen Begrenzung, kann verlängert oder auch aus wichtigen Gründen vorzeitig beendet werden. Außerhalb einer gesetzlichen Betreuung existieren viele weitere Unterstützungsangebote. Beispielsweise bietet die Eingliederungshilfe - geregelt im zweiten Teil des Sozialgesetzbuchs 9 (SGB IX) - Unterstützungsangebote des betreuten Wohnens oder der Einzelfallhilfe. Dies sollten vorrangig auf ihre Notwendigkeit geprüft und eingesetzt werden, bevor eine gestzliche Betreuung eingerichtert wird. Nicht selten geht aber auch beides: Eine gesetzliche Betreuung und eine Betreuung innerhalb der Eingliederungshilfe.
Rechtliche Betreuung § 1821 BGB: "Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist. Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann."
Besorgung darf dabei nicht in dem Sinne verstanden werden, jemanden zu bedienen. In der rechtlichen Betreuung geht es darum etwas zu besorgen, dass also etwas erledigt wird. Der Begriff der Betreuung ist m.E. im Bereich der gesetzlichen Betreuung irreführend. Vielmehr sollte von einer rechtlichen Vertretung gesprochen werden. Ein gutes Beispiel für eine geeignetere Bezeichnung ist der Begriff der gesetzlichen Erwachsenenvertretung in Österreich. Denn hierbei geht es eben nicht um die Versorgung der Betreuten, wie bspw. Haushaltsführung, Durchführung von Pflege, Fahrdienste oder Begleitung zu Ärzten. Dies sind nicht die Aufgaben eines gesetzlichen Betreuers, einer gesetzlichen Betreuerin. Diese Bereiche können - und sollten auch bei Bedarf - vom Betreuer, von der Betreuerin organisiert werden, aber nicht selbst durchgeführt werden.
Menschen die aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung unter gesetzlicher Betreuung stehen, fällt es oft schwer, ganz alltägliche Dinge zu erledigen. Es müssen die Finanzen geregelt, Briefe bearbeitet und ggf. Anträge gestellt werden. Dabei unterstütze ich und stelle zusammen mit dem Betreuten die nötigen Anträge (z.B. Pflegebedarf, Transferleistungen wie ALGII oder Sozialhilfe). Ziel ist es, dass der Betreute dazu befähigt wird, wieder selbst seine Angelegenheiten zu erledigen. Ich nehme regelmäßig an Fortbildungen zu psychischen Krankheiten teil um Kenntnisse über die verschiedenen Formen einer psychischen Erkrankung und deren Behandlung zu erwerben. Herausfordernd für mich als Betreuer ist die Kombination einer psychischen Erkrankung mit einer Abhängigkeit von Suchtmitteln. Auch hier steht der Mensch im Mittelpunkt und es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um den abhängigen Menschen in einer akuten Phase einer suizidalen Handlung oder einer Psychose sich nicht selbst zu überlassen. In akuten Krisensituationen sind Not- und Bereitschaftsdienste auch ohne Betreuer zum Handeln verpflichtet!
Innerhalb der gesetzlichen Betreuung bedürfen ältere Menschen einen besonderen Bedarf an Unterstützung. Als Betreuer sind wir dabei meist auf die Unterstützung der nächsten Verwandten angewiesen. Diese können dabei behilflich sein, Auskunft über die Wünsche ihrer pflegebedürftigen Angehörigen zu machen. Gerade Menschen mit Demenz sind nur bedingt dazu in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Hierbei ist besondere Aufmerksamkeit gefragt, da sich Betroffene nur schwer zurechtfinden oder die Orientierung verloren haben. Meine Arbeit mit demenzkranken Menschen hat gezeigt, dass eine lückenlose Versorgung unabdingbar ist. Möglichkeiten bestehen hier in Einrichtung eines Pflegedienstes für die häusliche Pflege, Anbindung an eine Tagespflege oder möglicherweise die Überführung in ein Pflegeheim. Gerade der letzte Punkt ist mit äußerster Sorgfalt zu behandeln. Der Betreuer unterliegt per Gesetz der Kontrolle des Gerichts und kann nicht einfach einen Menschen ohne dessen Willen in ein Heim bringen lassen. In Fällen, in denen der Betreute seine Häuslichkeit auf keinen Fall aufgeben möchte, entsteht nicht selten ein Konflikt beim Abwägen zwischen dem weiteren Aufenthalt des Betreuten in seiner Häuslichkeit und dem Leben in einem Heim. Durch geeignete Maßnahmen, wie die Hinzuziehung eines häuslichen Pflegedienstes kann ein Heimunterbringung oft vermieden werden.